Übersicht
1. Anwendungsbereich
1.1 Alle Leistungen (Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischenlagerung und sonstige beförderungsnahe Leistungen) der Firma Galle Werttransporte GmbH - nachfolgend: Transportunternehmer - werden auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen erbracht.
1.2 Die Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen liegen auch allen künftigen vertraglichen und außervertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Transportunternehmer und dem Auftraggeber zugrunde.
1.4 Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie vom Transportunternehmer schriftlich bestätigt wurden.
2. Leistung
2.1 Befördert werden alle Güter, die sich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht eignen.
2.2 Die Auswahl von Transportweg und Transportart obliegt dem Transportunternehmer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.3 Der Transportunternehmer ist berechtigt, Unterfrachtführer einzusetzen.
3. Auftrag
3.1 Der Auftraggeber hat dem Transportunternehmer bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Vertrages
gefährliche Güter
lebende Tiere und Pflanzen
leicht verderbliche Güter
oder
besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
sind.
3.2 Die Beförderung von Bargeld und Kunstgegenständen ist ausgeschlossen.
3.3 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen (z. B. Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht), Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von 3.2, den Warenwert, sowie alle sonstigen für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erkennbaren erheblichen Umstände anzugeben.
Der Transportunternehmer ist, sofern kein dringender Anlass besteht, nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen.
3.4 Entspricht ein dem Transportunternehmer erteilter Auftrag nicht den in Ziffer 3.3 genannten Bedingungen, so steht es dem Transportunternehmer frei, unter Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen durch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten oder eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere Vertragsausführung mit erhöhten Kosten verbunden ist.
4. Verpackung, Untersuchung und Erhaltung des Gutes
4.1 Der dem Transportunternehmer erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht die Verpackung, Untersuchung oder sonstige Maßnahmen zur Erhaltung und Besserung des Gutes. Das Versandgut ist so sicher zu verpacken, sodass ein Sturz aus 50 cm Höhe nicht zu einer Beschädigung führen kann.
4.2 Die Packstücke sind vom Auftraggeber beförderungssicher und mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Adressen, Nummern, Zeichen, Gewichtseinheiten und Symbolen zu Handhabung und Eigenschaften zu versehen.
4.3 Packstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder schwer nachahmbar sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist).
4.4 Entsprechen Packstücke nicht den in Ziffern 4.2 und 4.3 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.4 Anwendung.
5. Be- und Entladezeit
5.1 Die Be- und Entladefrist beträgt vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Pauschale jeweils maximal 15 Minuten bei Ladungen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
5.2 Wartet der Transportunternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
6. Übergabe, Frachtbrief und Ladehilfen
6.1 Bei der Übergabe eines Gutes ist ein vom Auftraggeber gemäß § 408 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 12 und Abs. 1 Satz 2 HGB auszufüllender Frachtbrief mit zu übergeben.
6.2 Der Auftraggeber hat im Frachtbrief den Wert des Gutes und ein eventuelles besonderes Interesse gemäß Art. 23 Nr. 6; Art. 24 und Art. 26 CMR anzugeben.
6.3 Übliche Ladehilfen werden vom Transportunternehmer gestellt. Sollten besondere Ladehilfen erforderlich sein, ist dies bei Beauftragung seitens des Auftraggebers anzugeben.
7. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, enthält keine Nachnahmeanweisung.
8. Ablieferung
Die Ablieferung erfolg mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
9. Leistungshindernisse
9.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Transportunternehmers zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
9.2 Im Falle der Befreiung nach Ziffer 9.1 sind der Transportunternehmer und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist.
Dem Transportunternehmer schon entstandene Kosten sind dabei vom Auftraggeber zu ersetzen, es sei denn, dass der Transportunternehmer das Hindernis zu vertreten hat.
10. Vergütung
10.1 Die Höhe der Vergütung für die Beförderungsleistung richtet sich nach der Preisliste des Transportunternehmers oder entsprechend der Sondervereinbarungen.
10.2 Angebote des Transportunternehmers und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale, unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer, sofortiger Weiterversendung, unmittelbarer Abnahme am Zielort, sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berüksichtigung der Umstände eindeutig vorhersehbar gewesen.
10.3 Der Transportunternehmer ist berechtigt, Sonderauslagen und Sondergebühren für alle Aufwendungen, die er neben den vertraglich direkt vereinbarten Leistungen für erforderlich halten durfte (z. B. Zollabfertigung, Rückbeförderung bei verweigerter Annahme), zu berechnen.
10.4 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger weiterer Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein.
10.5 Der Transportunternehmer ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag über den Transport von Gütern und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
12. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
12.1 Der Transportunternehmer hat nach den Voraussetzungen des § 440 HGB ein Pfandrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.
12.2 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
12.3 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Transportunternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
13. Haftung
13.1 Bei Werttransporten besteht eine Haftung des Transportunternehmers für Verlust oder Beschädigung des Gutes nur nach Maßgabe der Ziffern 13.1.1 bis 13.1.6.
Ausgenommen sind Werttransporte, deren Warenwert gemäß Ziffer 13.3 mit bis zu 5.000,00 € beziffert wird. Für diese wird nur nach Maßgabe von Ziffer 13.2 gehaftet.
13.1.1 Ein Werttransport nach Ziffer 13.1 umfasst nur den Transport von Gegenständen des Edelstein-, Schmuck-, Juwelier- und Uhrengewerbes wie z. B. Edelmetalle aller Art sowie daraus hergestellte Artikel, Halb- und Fertigfabrikate, Rohmaterialien, Edelsteine, Halbedelsteine, Schmuck und Uhren.
13.1.2 Es gelten für alle Auftraggeber und eventuelle Kunden der Auftraggeber zusammen, für jedes Schadensereignis, folgende Haftungshöchstsummen:
150.000,00 € - für Transporte in ungepanzerten Fahrzeugen (Lieferwagen/LKW geschlossener Kasten), begleitet mit 1 unbewaffneten Angestellten
300.000,00 € - für Transporte in ungepanzerten Fahrzeugen (Lieferwagen/Lkw geschlossener Kasten),begleitet mit 1 bewaffnetem Angestellten
500.000,00 € - für Transporte mit gepanzerten Fahrzeugen, begleitet mit 1 bewaffneten Angestellten
1.500.000,00 € - für Transporte mit gepanzerten Fahrzeugen, begleitet mit 2 bewaffneten Angestellten
1.000.000,00 € - für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen des Versicherungsnehmers
250.000,00 € - für das sog. Bürgersteigrisiko (1 unbewaffneter Angestellter)
500.000,00 € - für das sog. Bürgersteigrisiko (1 bewaffneter Angestellter)
1.500.000,00 € - für den Lagerbereich (eigener Lagerbereich des Transportunternehmens)
13.1.3 Sofern nicht schriftlich mit dem Auftraggeber anders vereinbart, gilt die jeweils geringste Haftungshöchstsumme aus Ziffer 13.1.2, welche ausreicht, um den gemäß Ziffer 3.3 anzugebenden Warenwert abzudecken.
13.1.4 Bis zu den in Ziffern 13.1.2 und 13.1.3 genannten Haftungshöchstgrenzen haftet der Transportunternehmer in vollem Umfang auf Ersatz des gemäß §§ 425 bis 437 HGB zu ersetzenden Schadens.
Sollte der Gesamtbetrag aus 2 SZR (Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung höher sein als die jeweilige Haftungshöchstsumme aus Ziffern 13.1.2 und 13.1.3, so ist der Gesamtbetrag aus 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung als Höchsthaftungssumme maßgeblich.
13.1.5 Der Auftraggeber hat im Schadensfall den Transportunternehmer und daraufhin dem Versicherungsgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 72 Stunden nach Feststellung des Schadens (wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden) zu benachrichtigen.
Weiter ist er verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen dem Versicherungsgeber schriftlich Anzeige zu erstatten und die erforderlichen Schadensnachweise zu erbringen.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, besteht eine Haftung des Transportunternehmers nur noch soweit, wie eine Haftung einer unter diesen Bedingungen abgeschlossenen Versicherung nach § 6 III VVG besteht.
13.2 Für den Transport anderer Güter als solcher gemäß Ziffer 13.1.1 haftet der Transportunternehmer bei Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von Ziffer 13.1.2 nur bis zu folgenden Höchstbeträgen:
5.000,00 € je Sendung
100.000,00 € je Schadensfall
200.000,00 € je Schadensereignis
Sollte der Gesamtbetrag aus 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung höher sein als die jeweilige Haftungshöchstsumme in Ziffer 13.2, so ist der Gesamtbetrag aus 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung als Höchsthaftungssumme maßgeblich.
13.3 Für die Berechnung von SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
13.4 Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
13.5 Die in Ziffer 13 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch den Transportunternehmer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.
13.6 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder den zwingenden des HGB.
14. Beweislast
14.1 Der Auftraggeber hat im Schadensfall zu beweisen, dass dem Transportunternehmer ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äßerlich erkennbare Schäden übergeben worden ist. Der Transportunternehmer hat zu beweisen, dass das Gut, so wie er es erhalten hat, abgeliefert wurde.
14.2 Eine vom Empfänger erteilte Quittung begründet die Vermutung, dass das Gut äußerlich schadensfrei abgeliefert wurde.
14.3 Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich, spätestens eine Woche nach Ablieferung, dem Transportunternehmer schriftlich anzuzeigen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Transportunternehmers, an die der Auftrag gerichtet ist.
15.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Transportunternehmers, an die der Auftrag gerichtet ist, für Ansprüche gegen den Transportunternehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
16. Anzuwendendes Recht
16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine entsprechende Regelung aus den Allgemeinen-Deutschen-Spediteur-Bedingungen (ADSp), jeweils neueste Version; ansonsten sind die Parteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
16.2 Im Übrigen gilt für die Rechtsbeziehungen des Transportunternehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern deutsches Recht.
Stand: März 2022