Übersicht
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Galle Werttransporte GmbH
Die Firma Galle Werttransporte GmbH (im folgenden Firma Galle/Transportunternehmer) betreibt ein Werttransportunternehmen. In dessen Rahmen führt sie selbst Werttransporte in ihrem Verbreitungsgebiet aus.
Wenn Abhol- oder Zielort eines Transports nicht im Verbreitungsgebiet der Firma Galle liegen, kann ein Versand über das KURIER-System der Firma DER KURIER GmbH & Co. KG erfolgen, mit welcher die Firma Galle zusammenarbeitet.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Tätigkeiten der Firma Galle innerhalb Deutschlands und international, insbesondere hinsichtlich Abfertigung, Behandlung,
Umschlag und Lagerung sowie jede Besorgung der Beförderung, und für die Ausführung von Sonderaufträgen.
Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie für grenzüberschreitende Transporte auf der Straße die Regleungen der CMR (Convention on
the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of July 5th 1978, Geneva) und für die Beförderung im internationalen Luftverkehr das Montrealer Übereinkommen
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 sowie nachrangig die Regelungen des Warschauer Abkommens in seiner jeweils gültigen
Fassung, sofern nicht das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ist ausgeschlossen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Alle Leistungen (Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischenlagerung und sonstige beförderungsnahe Leistungen) sowie der Versand über Kuriersystem der Firma DER KURIER GmbH & Co. KG (im folgenden „DER KURIER“) der Firma Galle Werttransporte GmbH - nachfolgend: Transportunternehmer - werden auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen erbracht.
2.2 Diese Geschäftsbedingungen liegen auch allen künftigen vertraglichen und außervertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Transportunternehmer und dem Auftraggeber zugrunde.
2.3 Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie vom Transportunternehmer schriftlich bestätigt wurden.
3. Leistung und Ausschluss von Leistungen bei Kurierdiensten
3.1 Befördert werden Güter, die sich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen bis 15 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht eignen.
3.2 Die Auswahl von Transportweg und Transportart obliegt dem Transportunternehmer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.3 Der Transportunternehmer ist berechtigt, Unterfrachtführer einzusetzen.
3.4 Soll der Transport zu einem Ziel erfolgen, welches von der Firma Galle Werttransporte GmbH nicht selbst angefahren wird, bietet diese einen Versand im Kuriersystem DER KURIER GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kurierdienst).
3.5 Ausgeschlossen von der Beförderung im DER KURIER-System sind:
Sendungen, deren Wert EUR 25.000,00 überschreitet;
sofern der Wert einer Sendung EUR 5.000,00 überschreitet, hat der Kunden die Firma Galle hiervon schriftlich bei Auftragserteilung zu informieren, um Galle die Möglichkeit einzuräumen im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sendung zur Beförderung angenommen werden kann; ohne vorherige Zustimmung der Firma Galle sind diese Sendungen von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen,
unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter,
Güter, die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z. B. besonders zerblich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können),
Arzneimittel, Lebensmittel, verderbliche oder temperaturgeführte Güter,
lebende Tiere,
sterbliche Überreste, Urnen
Kunstgegenstände,
geldwerte Dokumente (z. B. Wertpapiere, Wechsel-, Sparbücher, bankbestätige Schecks, Reiseschecks, Briefmarken),
Jagd- und Sportwaffen, sonstige Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,
gefährliche Güter aller Art, sofern deren Menge oder Beschaffenheit eine Freistellung für gesetzlich zugelassenen Mindermengen nicht zulässt,
Pakte, deren Inhalt, äußere Gestalt, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),
Güter oder Pakete deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhalts, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen gegen Länder, Person/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die vereinten Nationen, die europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,
Pakete mit der Frankatur „unfrei“.
4. Auftrag
4.1 Der Auftraggeber hat dem Transportunternehmer bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Vertrages
gefährliche Güter
lebende Tiere und Pflanzen
leicht verderbliche Güter
oder
besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
sind.
4.2 Die Beförderung von Bargeld und Kunstgegenständen ist ausgeschlossen.
4.3 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen (z. B. Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht), Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von 4.2, den Warenwert, sowie alle sonstigen für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erkennbaren erheblichen Umstände anzugeben. Der Transportunternehmer ist, sofern kein dringender Anlass besteht, nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen.
4.4 Entspricht ein dem Transportunternehmer erteilter Auftrag nicht den in Ziffer 4.3 genannten Bedingungen, so steht es dem Transportunternehmer frei, unter Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen durch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten oder eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere Vertragsausführung mit erhöhten Kosten verbunden ist.
Der Transportunternehmer ist, sofern kein dringender Anlass besteht, nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen.
4.4 Entspricht ein dem Transportunternehmer erteilter Auftrag nicht den in Ziffer 3.3 genannten Bedingungen, so steht es dem Transportunternehmer frei, unter Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen durch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten oder eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere Vertragsausführung mit erhöhten Kosten verbunden ist.
5. Verpackung, Untersuchung und Erhaltung des Gutes
5.1 Der dem Transportunternehmer erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht die Verpackung, Untersuchung oder sonstige Maßnahmen zur Erhaltung und Besserung des Gutes. Das Versandgut ist so sicher zu verpacken, sodass ein Sturz aus 50 cm Höhe nicht zu einer Beschädigung führen kann.
5.2 Die Packstücke sind vom Auftraggeber beförderungssicher und mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Adressen, Nummern, Zeichen, Gewichtseinheiten und Symbolen zu Handhabung und Eigenschaften zu versehen.
5.3 Packstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder Ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder schwer nachahmbar sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist).
5.4 Entsprechen Packstücke nicht den in Ziffern 5.2 und 5.3 genannten Bedingungen, findet Ziffer 4.4 Anwendung.
6. Be- und Entladezeit
6.1 Die Be- und Entladefrist beträgt vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Pauschale jeweils maximal 1 Stunde bei Ladungen bis 15 Tonnen Gesamtgewicht.
6.2 Wartet der Transportunternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
7. Übergabe, Frachtbrief und Ladehilfen
7.1 Bei der Übergabe eines Gutes ist ein vom Auftraggeber gemäß § 408 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 12 und Abs. 1 Satz 2 HGB auszufüllender Frachtbrief mit zu übergeben.
7.2 Der Auftraggeber hat im Frachtbrief den Wert des Gutes und ein eventuelles besonderes Interesse gemäß Art. 23 Nr. 6; Art. 24 und Art. 26 CMR anzugeben.
7.3 Übliche Ladehilfen werden vom Transportunternehmer gestellt. Sollten besondere Ladehilfen erforderlich sein, ist dies bei Beauftragung seitens des Auftraggebers anzugeben.
8. Frachtüberweisung, Nachnahme
8.1Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, enthält keine Nachnahmeanweisung.
9. Ablieferung
9.1Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
10. Leistungshindernisse
10.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Transportunternehmers zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
10.2 Im Falle der Befreiung nach Ziffer 10.1 sind der Transportunternehmer und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem Transportunternehmer schon entstandene Kosten sind dabei vom Auftraggeber zu ersetzen, es sei denn, dass der Transportunternehmer das Hindernis zu vertreten hat.
Dem Transportunternehmer schon entstandene Kosten sind dabei vom Auftraggeber zu ersetzen, es sei denn, dass der Transportunternehmer das Hindernis zu vertreten hat.
11. Vergütung
11.1 Die Höhe der Vergütung für die Beförderungsleistung richtet sich nach der Preisliste des Transportunternehmers in der jeweils gültigen Fassung oder entsprechend einer getroffenen Sondervereinbarung.
11.2 Angebote des Transportunternehmers und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale, unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer, sofortiger Weiterversendung, unmittelbarer Abnahme am Zielort, sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände eindeutig vorhersehbar gewesen.
11.3 Der Transportunternehmer ist berechtigt, Sonderauslagen und Sondergebühren für alle Aufwendungen, die er neben den vertraglich direkt vereinbarten Leistungen für erforderlich halten durfte (z. B. Zollabfertigung, Rückbeförderung bei verweigerter Annahme), zu berechnen.
11.4 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger weiterer Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein.
11.5 Der Transportunternehmer ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
12. Aufrechnung
12.1Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag über den Transport von Gütern und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
13. Pfandrecht
13.1 Der Transportunternehmer hat nach den Voraussetzungen des § 440 HGB ein Pfandrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.
13.2 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
13.3 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Transportunternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
14. Haftung bei Werttransporten
14.1 Bei Werttransporten besteht eine Haftung des Transportunternehmers für Verlust oder Beschädigung des Gutes nur nach Maßgabe der Ziffern 14.1.1 bis 14.1.6.
Ausgenommen sind Werttransporte, deren Warenwert gemäß Ziffer 14.3 mit bis zu 5.000,00 € beziffert wird. Für diese wird nur nach Maßgabe von Ziffer 14.2 gehaftet.
14.1.1 Ein Werttransport nach Ziffer 14.1 umfasst nur den Transport von Gegenständen des Edelstein-, Schmuck-, Juwelier- und Uhrengewerbes wie z. B. Edelmetalle aller Art sowie daraus hergestellte Artikel, Halb- und Fertigfabrikate, Rohmaterialien, Edelsteine, Halbedelsteine, Schmuck und Uhren.
14.1.2 Es gelten für alle Auftraggeber und eventuelle Kunden der Auftraggeber zusammen, für jedes Schadensereignis, folgende Haftungshöchstsummen:
150.000,00 € - für Transporte in ungepanzerten Fahrzeugen (Lieferwagen/Lkw geschlossener Kasten), begleitet mit 1 unbewaffnetem Angestellten
300.000,00 € - für Transporte in ungepanzerten Fahrzeugen (Lieferwagen/Lkw geschlossener Kasten),begleitet mit 1 bewaffnetem Angestellten
500.000,00 € - für Transporte mit gepanzerten Fahrzeugen, begleitet mit 1 bewaffnetem Angestellten
1.500.000,00 € - für Transporte mit gepanzerten Fahrzeugen, begleitet mit 2 bewaffneten Angestellten
1.000.000,00 € - für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen des Personals des Auftragnehmers
250.000,00 € - für das sog. Bürgersteigrisiko bei Einsatz eines unbewaffneten Angestellten
500.000,00 € - für das sog. Bürgersteigrisiko bei Einsatz eines bewaffneten Angestellter
1.500.000,00 € - für den Lagerbereich (eigener Lagerbereich des Transportunternehmens)
14.1.3 Sofern nicht schriftlich mit dem Auftraggeber anders vereinbart, gilt die jeweils geringste Haftungshöchstsumme aus Ziffer 14.1.2, welche ausreicht, um den gemäß Ziffer 4.3 anzugebenden Warenwert abzudecken.
14.1.4 Bis zu den in Ziffern 14.1.2 und 14.1.3 genannten Haftungshöchstgrenzen haftet der Transportunternehmer in vollem Umfang auf Ersatz des gemäß §§ 425 bis 437 HGB zu ersetzenden Schadens.
Sollte der Gesamtbetrag aus 2 SZR (Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung höher sein als die jeweilige Haftungshöchstsumme aus Ziffern 14.1.2 und 14.1.3, so ist der Gesamtbetrag aus 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung als Höchsthaftungssumme maßgeblich.
14.1.5 Der Auftraggeber hat im Schadensfall den Transportunternehmer und dieser daraufhin den Versicherungsgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach Feststellung des Schadens (wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden) zu benachrichtigen.
Weiter ist er verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung der zuständigen Versicherung durch den Transportunternehmer dem Versicherungsgeber des Transportunternehmers schriftlich Anzeige zu erstatten und die erforderlichen Schadensnachweise zu erbringen.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, besteht eine Haftung des Transportunternehmers nur noch soweit, wie eine Haftung einer unter diesen Bedingungen abgeschlossenen Versicherung nach § 6 III VVG besteht.
14.2 Für den Transport anderer Güter als solcher gemäß Ziffer 13.1.1 haftet der Transportunternehmer bei Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von Ziffer 13.1.2 nur bis zu folgenden Höchstbeträgen:
5.000,00 € je Sendung
100.000,00 € je Schadensfall
200.000,00 € je Schadensereignis
Sollte der Gesamtbetrag aus 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung höher sein als die jeweilige Haftungshöchstsumme in Ziffer 14.2, so ist der Gesamtbetrag aus 2 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung als Höchsthaftungssumme maßgeblich.
14.3 Für die Berechnung von SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
14.4 Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
14.5 Die in Ziffer 14 vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch den Transportunternehmer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.
14.6 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder den zwingenden Vorschriften des HGB.
15. Haftung und Versicherung Bei Kurierdienstleistungen
15.1 Sofern der Auftraggeber/Kunde nicht über Firma Galle eine gesonderte Versicherung für Werte größer als 5.000,00 € abschließt, ist die Haftung der Firma Galle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 € begrenzt. Auch bei Abschluss einer Versicherung über Firma Galle ist die Haftung der Firma Galle auf die Versicherungssumme und maximal auf einen Betrag von 25.000,00 € begrenzt. Im einzelnen gilt:
15.2 Firma Galle haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Packstück in der Obhut der Firma Galle oder des der Kuriersystems befindet, nach Maßgabe der § 429 ff. HGB bis zum einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm des Rohgewichtes des Packstückes. Firma Galle haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll-/oder Luftfrachtabfertigung entstehen.
15.3 Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet Firma Galle bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für das verspätet abgelieferte Packstück, jedoch in jedem Fall nur bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 750,00 € pro Packstück.
15.4 Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung.
15.5 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet Firma Galle bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.2 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes in der Höhe begrenzt auf
den Einkaufspreis bzw.
bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der Niedrigste ist, maximal jedoch 5.000,00 € pro Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht der Firma Galle, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
15.6 Nach vorheriger Vereinbarung mit der Firma Galle kann auf Kosten des Versenders die Sendung zu einem höheren Wert versichert werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 25.000,00 €.
15.7 Die Abtretung der Ansprüche ohne Einwilligung des Auftragsempfängers ist ausgeschlossen.
16. Beweislast
16.1 Der Auftraggeber hat im Schadensfall zu beweisen, dass dem Transportunternehmer ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden übergeben worden ist. Der Transportunternehmer hat zu beweisen, dass das Gut, so wie er es erhalten hat, abgeliefert wurde.
16.2 Eine vom Empfänger erteilte Quittung begründet die Vermutung, dass das Gut äußerlich schadensfrei abgeliefert wurde.
16.3 Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich, spätestens 48 Stunden nach Ablieferung, dem Transportunternehmer schriftlich anzuzeigen.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand
17.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Transportunternehmers, an die der Auftrag gerichtet ist.
17.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Transportunternehmers, an die der Auftrag gerichtet ist, für Ansprüche gegen den Transportunternehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
18. Anzuwendendes Recht
18.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine entsprechende Regelung aus den Allgemeinen-Deutschen-Spediteur-Bedingungen (ADSp), jeweils neueste Version; ansonsten sind die Parteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
18.2 Im Übrigen gilt für die Rechtsbeziehungen des Transportunternehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern deutsches Recht.
Stand: August 2025